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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Mit der Anmeldung bietet der Reisende Southworld (nachfolgend Reiseveranstalter genannt) den Abschluß eines
Reisevertrages nach Maßgabe der bekannten Reisebeschreibung verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.
Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die
Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach der
Reiseanmeldung wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine Reisebestätigung
aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes
zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die
Annahme mitteilt. |
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des
Sicherungsscheins, § 651k III BGB, gefordert werden. Ausreichend ist ein auf der
Reisebestätigung drucktechnisch deutlich hervorgehobener Hinweis auf die
Absicherung. Mit der Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in
Höhe von 10 % auf den Reisepreis fällig. Weitere Zahlungen werden zu den
vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang
der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6 genannten
Gründen abgesagt werden kann.
Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheins besteht nicht, wenn:
- der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen
Tätigkeit Reisen veranstaltet,
- die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt
und der Reisepreis DM 150,- nicht übersteigt, oder
- der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
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Der Umfang der von dem Reiseveranstalter geschuldeten Leistungen ergibt sich aus
den von ihm veranlaßten und zum Zeitpunkt der Reiseanmeldung maßgeblichen
Leistungsbeschreibungen und der hierauf bezugnehmenden Angaben in der
Buchungsbestätigung. |
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die
vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Vor Antritt der Reise ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden über
Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung
bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren oder eine Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurs, in dem Umfang zu ändern, wie
sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern
zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate
liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich,
spätestens jedoch 21 Tage vor dem Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen
um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem
gegenüber geltend zu machen. |
Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem
Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann
der Reiseveranstalter eine Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung der Entschädigung sind
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendungen der
Reiseleistung zu berücksichtigen.
Anstelle dieser Entschädigung kann der Reisveranstalter eine pauschalisierte
Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen beanspruchen,
ein davon abweichender Nachweis durch den Reisenden und den Reiseveranstalter
ist zulässig.
Der Reiseveranstalter kann diesen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschalieren. Es werden folgende Stornobeträge berechnet:
Tage vor Abreise: - bis 90. Tag 10% des Reisepreises - vom 89 bis 45. Tag 20% - vom 44 bis 30. Tag 25% -
vom 29 bis 15. Tag 50% - vom 14 bis Anreisetag 75% - am Anreisetag oder bei Nichtantritt 100%. Darüber hinaus kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen
Mehrkosten verlangen
Werden auf Wunsch des Reisenden nach Zugang der Buchungsbestätigung
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, kann dies nur
in Form eines Rücktritts vom Reisevertrag geschehen mit einer anschließenden
Neuanmeldung.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die
Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem
Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, wird ein Bearbeitungsentgelt von € 50.- pro Person erhoben. |
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Beginn der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ohne
Einhaltung einer Frist kündigen:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters oder eines ihn vertretenden Repräsentanten nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt,
einschließlich der ihm vom Leistungsträger gutgebrachten Beträge. Insoweit obliegt
dem Reisenden die Beweislast.
Bis zwei Wochen vor Reiseantritt:
Bei nicht Erreichen einer ausgeschriebenen oder einer behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung für die entsprechende Reise
auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen
und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann,
hat der Reiseveranstalter den Reisenden davon zu unterrichten.
Bis vier Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den
Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für
diese Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung
der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Das Rücktrittsrecht des
Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht
zu vertreten hat und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist
und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet, soweit er
dazu aus seinem Angebot in der Lage ist.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. |
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung vorsieht, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen
die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. |
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung
der Leistungsträger, die Richtigkeit der Reisebeschreibung und die ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im
Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit
Fremdleistungen, sofern er in der Reisebeschreibung und in der Reisebestätigung
ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der
Beförderungsleistung selbst. Eine evtl. Haftung regelt sich in diesem Fall nach den
Beförderungsbestimmungen des Unternehmens und den insoweit maßgeblichen
Internationalen Bestimmungen, im Falle des Lufttransportes nach dem Warschauer
Abkommen i.d.F. vom 01. August 1963, der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und der
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 vom 09. Oktober 1997 und im Falle einer Beförderung
auf See nach dem 2. Seerechtsänderungsgesetz vom 25. Juli 1986. |
Abhilfe:
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Minderung des Reisepreises:
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende
eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der
Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs
der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende unterläßt, denn
Mangel anzuzeigen.
Kündigung des Vertrages:
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Reisevertrag – in seinem
eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages aus einem wichtigen Grund, den der
Reiseveranstalter zu vertreten hat, gerechtfertigt ist. Der Reisende schuldet dem
Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil
des Reisepreises. |
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Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
- soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise DM
8.000,--. Liegt der Reisepreis über DM 2.666,--, ist die Haftung auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der
Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. |
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Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden und gering zu
halten und dem Schadenseintritt entgegenzuwirken.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der
örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. |
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Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise
gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann
der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche
Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem
der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Ausschluß- und die
Verjährungsfristen gelten für Ansprüche jeglicher Art auch aus unerlaubter Handlung. |
Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisenden bei der Buchung der Reise den
Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung im Rahmen der dafür geltenden
Versicherungsbedingungen vorzunehmen. |
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. |
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des
Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen
Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. |
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